Vorweg, wer sich bei einem berechtigten Anspruch in Pension versetzten lassen möchte, muss selbst den Antrag hierfür stellen.Die Pension kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Dies sollte spätestens drei Monate vor dem gewünschten Pensionsantritt, frühestens aber sechs Monate davor gestellt werden.

Dafür gibt es zwei Anträge zu beachten!

  1. Zu einem muss bei der „Pensionsversicherung Österreich“ (PV, nicht PVA od. BVAEB) ein Antragsformular beantragt und ausgefüllt werden. Dabei gilt zu beachten, dass es für die einzelnen Pensionsarten (Regelpension, Korridorpension, Schwerarbeiterpension) unterschiedliche Antragsformulare gibt.
  2. Zum anderen muss bei der dienstgebenden Gemeinde nach § 75 Abs. 3 Gemeindeangestelltengesetz (GAG) mit Erreichen des Anfallsalters für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung der berechtigte Austritt erklärt werden. Der Austritt ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamwerden zu erklären.
    WICHTIG, es wird der berechtigte Austritt erklärt und keine Kündigung! Bei einem Kündigungsschreiben könnten geltende Ansprüche (zB. die Abfertigung ALT) entfallen.

Die Abmeldung beim Sozialversicherungsträger (BVAEB bzw. OEGK), die Abrechnung der Mehr- und Überstunden sowie des restlichen Urlaubsanspruches und auch die Errechnung eines Abfertigungsanspruches wird durch die Personalabteilung des Dienstgebers übernommen. 
Die (monatliche) Auszahlung der eventuell durch die Gemeinde geförderten Pensionsvorsorge bei einer Versicherung muss persönlich mit der Dienstgeberin bzw. der Versicherung geklärt werden. 

  • Das Regel-Pensionsalter für Männer beträgt dzt. 65 Jahre.
  • Frauen konnten bis 2023 noch mit 60 Jahren in Pension gehen. Seit 1. Jänner 2024 wird das derzeitige Pensionsantrittsalter von Frauen stufenweise in jährlichen sechs Monatsschritten an jenes der Männer angepasst. Alle Frauen, die ab Juni 1968 auf die Welt gekommen sind, müssen bereits bis 65 arbeiten. Anbei die Auflistung dazu:

Wer das 62. Lebensjahr beendet und 480 Versicherungsmonate (40 Versicherungsjahre) erworben hat, kann in Korridorpension gehen. Geht man vor dem Regelpensionsalter in Pension, gibt es Abschläge. Geht man nach dem Regelpensionsalter in Pension, wird das wiederum durch eine höhere Pension belohnt. Die Korridorpension gilt grundsätzlich für Männer und Frauen in gleicher Weise.

Als Voraussetzung müssen mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Versicherungsjahre) vorliegen, wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Kalenderjahre) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (10 Schwerarbeitsjahre) gegeben sein müssen. Als Voraussetzung für die Schwerarbeit gelten z.B. folgende Punkte:

  • Unregelmäßige Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat
  • Regelmäßig unter Hitze und Kälte im Sinn des Nachtschwerarbeitsgesetzes
  • Unter chemischen und physikalischen Einflüssen im Sinn des Nachtschwerarbeitsgesetzes, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im  Ausmaß von mindestens 10 % ver­ur­sacht wurde.
  • Schwere körperliche Arbeit (bei Männern 2.000, bei Frauen 1.400 Arbeitskilokalorien bei einer achtstündigen Arbeitszeit)
  • zur berufsbedingten Pflege von erkrankten und behinderten Menschen mit besonderen Be­handlungs- und Pflegebedarf
  • Trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % und eines An­spruchs auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3.
  • Alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde.

Die Altersteilzeit ist im § 49b Gemeindeangestelltengesetz (GAG) geregelt und kann auf Antrag für längstens fünf Jahre um eine Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit um 40 Prozent bis 60 Prozent mit Entgeltausgleich vereinbart werden, wenn mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet wird und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Weiters ist zu berücksichtigen, dassdie Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Zi. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt ist, sprich man in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Ebenso ist für die Altersteilzeit zu beachten, dass die regelmäßige Arbeitszeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit einer Vollbeschäftigung entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 Prozent herabgesetzt war.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor der angestrebten Wirksamkeit der Altersteilzeit zu stellen und hat den gewünschten Beginn, die Dauer, die zeitliche Verteilung und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zu enthalten. Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der Frist zur Antragstellung abgesehen werden.

WICHTIG: Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Altersteilzeit!